Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v.1.3.2006 - MBl.NRW. 2006 S. 200
Historisch:
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie RdErl. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie v. 1. März 2002 - 132/133-5723 –
Richtlinien
für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten
des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie
und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie
v. 1. März 2002 - 132/133-5723 –
Zielgruppe
Diese Richtlinien gelten mit
Ausnahme der Beschäftigten bei den Bezirksregierungen
- für die Beamtinnen und
Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie sowie
- für Angestellte gem. Nr.
3.2.5 dieser Richtlinien.
2
Ziel der dienstlichen Beurteilung
Untereinander vergleichbare
Beurteilungen sollen es dem Dienstherrn bzw. dem Arbeitgeber ermöglichen,
Entscheidungen über die Verwendung der Beschäftigten, ihr dienstliches
Fortkommen und über Beförderungen, am Grundsatz der Bestenauslese auszurichten.
Die Beurteilung spiegelt das
Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild wider, das die Vorgesetzten innerhalb
des Beurteilungszeitraumes gewonnen und zu vermitteln haben.
Es ist dauernde Aufgabe
aller Vorgesetzten, mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsziele
sowie Probleme der Zusammenarbeit und der Leistung zu erörtern. Dabei ist
herauszustellen, wo sie Stärken haben und wo Kritik notwendig ist, und es soll aufgezeigt
werden, wie etwa noch vorhandene Mängel behoben und Leistungen verbessert
werden können; das gilt insbesondere bei Beamtinnen und Beamten auf Probe, die
sich noch in der Probezeit befinden.
Telearbeit, Heimarbeit oder
andere Arbeitszeitmodelle sowie die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte
dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Eine
durch Teilzeit oder Freistellung (z.B. Tätigkeit in Personal- und
Schwerbehindertenvertretungen) bedingte Verringerung der Arbeitsmenge darf die
Beurteilung nicht negativ beeinflussen.
Bei der Beurteilung von Beschäftigten mit
Vorgesetzteneigenschaften ist neben der fachlichen Leistung ihre
Führungskompetenz zu bewerten. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, ob sie
regelmäßige Mitarbeitergespräche geführt, Zielvereinbarungen getroffen, die
Frauenförderpläne und das Schwerbehindertengesetz beachtet haben. Die Erfüllung
des Gleichstellungsauftrages und die Umsetzung des
Landesgleichstellungsgesetzes sind ebenfalls beurteilungsrelevant.
3
Beurteilungsarten
3.1
Regelbeurteilung
3.1.1
Beamtinnen
und Beamte sind alle drei Jahre zu einem Stichtag nach Leistung
(Leistungsbeurteilung) und Befähigung (Befähigungsbeurteilung) zu beurteilen.
Angestellte können dies beantragen.
Die Beurteilung erfolgt auf
einem Formblatt, Anlage A.
Die Beurteilung soll
spätestens drei Monate nach dem Beurteilungsstichtag bekannt gegeben sein.
3.1.2
Von der
Regelbeurteilung ausgenommen sind:
- Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes,
- Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst,
- Beamtinnen und Beamte, die
im Beamtenverhältnis auf Probe eine
Probezeit abzuleisten haben,
- Beamtinnen und Beamte
(einschließlich der Aufstiegsbeamtinnen und –beamten), die sich im Eingangsamt
ihrer Laufbahn befinden und in diesem Amt noch nicht beurteilt wurden,
- Ehrenbeamtinnen und -beamte,
- Beamtinnen und Beamte, die
das 55. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht eine Beurteilung
beantragen; sie sind auf die dienstrechtlichen Folgen einer Antragsstellung
sowie eines Unterbleibens hinzuweisen.
- Beamtinnen und Beamte von
der Besoldungsgruppe B 4 an aufwärts,
- Beamtinnen
und Beamte, die eine Führungsposition auf Zeit (§ 25 b LBG NRW) innehaben,
- Beamtinnen und Beamte, die
am Beurteilungsstichtag weniger als 12 Monate im Zuständigkeitsbereich der
Endbeurteilerin/des Endbeurteilers Dienst geleistet haben.
3.1.3
Beschäftigte, die innerhalb des letzten Jahres vor dem Beurteilungsstichtag
dienstlich beurteilt worden sind, nehmen erst an der nächsten Regelbeurteilung
teil.
3.1.4
Auf eine
Regelbeurteilung verzichten können Beamtinnen und Beamte, die das 50.
Lebensjahr vollendet haben und sich im Endamt ihrer Laufbahn oder mindestens in
der Besoldungsgruppe B 2 befinden. Sie sind auf die möglichen dienstrechtlichen
Folgen eines solchen Antrags hinzuweisen.
3.1.5
Die Regelbeurteilung ist nachzuholen bei Beschäftigten, die innerhalb des
Beurteilungszeitraums, der dem Regelbeurteilungsstichtag vorausgeht, weniger
als ein Jahr im Zuständigkeitsbereich des Endbeurteilers/der Endbeurteilerin
Dienst geleistet oder nach dem Stichtag den Dienst aufgenommen haben.
Die Nachbeurteilung darf
jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die
Beschäftigten den Dienst angetreten oder nach einer Beurlaubung oder vollen
Freistellung wieder aufgenommen haben, erfolgen.
Eine Nachbeurteilung ist dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass eine
beurteilungsabhängige Personalmaßnahme vor der nächsten Regelbeurteilung aus
Rechtsgründen nicht möglich ist.
Nachbeurteilungen sollen zu
festen Stichtagen erfolgen, deren letzter jedoch mindestens ein Jahr vor dem
nächsten Regelbeurteilungsstichtag liegen muss.
Für Nachbeurteilungen gelten die für die Regelbeurteilungen maßgeblichen
Vorschriften entsprechend.
3.1.6
Zurückgestellt
werden können Beurteilungen, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht
zweckmäßig sind (z.B. schwebendes Disziplinarverfahren, längere Erkrankung).
Auf Antrag sollen sie zurückgestellt werden. Spätestens sechs Monate nach
Wegfall des Hemmnisses ist die Beurteilung unter Anlegung der zum Stichtag
geltenden Maßstäbe nachzuholen.
3.2
Sonstige Beurteilungen
Für
die sonstigen Beurteilungen gelten die Vorschriften der Regelbeurteilung soweit
sie maßgeblich sind.
3.2.1
Beurteilungen und Befähigungsberichte während der laufbahnrechtlichen Probezeit
Beamtinnen und Beamte auf
Probe sind spätestens drei Monate vor Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall
festgesetzten Probezeit zu beurteilen. Nach der Hälfte der jeweiligen Probezeit
sind sie mittels eines formlosen Befähigungsberichts zu beurteilen.
Bei Beurteilungen während
der Probezeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a LBG entfällt bei der Bewertung
der Leistungsmerkmale sowie bei der Bildung der Gesamtnote in der Leistungsbeurteilung
(Nr. 5.1.2) die Note "übertrifft die Anforderungen in besonderem
Maße" (5 Punkte).
An die Stelle des
Gesamturteils tritt die Beurteilung, ob sich die Beamtin oder der Beamte
während der Probezeit besonders bewährt, bewährt oder nicht bewährt hat. Kann
die Bewährung nicht abschließend festgestellt werden, so ist dies zu vermerken.
3.2.2
Beurteilungen im Eingangsamt
Beamtinnen und Beamte, die
sich im Eingangsamt ihrer Laufbahngruppe befinden (einschl. der
Aufstiegsbeamtinnen und -beamten), werden grundsätzlich drei Monate vor dem für
eine Beförderung in das erste Beförderungsamt frühestmöglichen Zeitpunkt
beurteilt; eine Beurteilung setzt voraus, dass die Beamtin/der Beamte über
einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten Dienst geleistet hat.
Bei der erstmaligen
Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Eingangsamt ihrer Laufbahn wird bei
der Bewertung der Leistungsmerkmale sowie bei der Bildung der Gesamtnote in der
Leistungsbewertung und im Gesamturteil die Note "übertrifft die Anforderungen
in besonderem Maße" (5 Punkte) nicht vergeben.
Dies gilt nicht bei
Beamtinnen und Beamten, die sich (auch nach Beförderung oder Überleitung) im
Eingangsamt derselben Laufbahn befinden, sofern sie schon früher eine
Beurteilung bekommen haben.
3.2.3
Beurteilungen aus besonderem Anlass
Eine Beurteilung aus
besonderem Anlass vergleicht die zu Beurteilenden mit den übrigen Beurteilten
der Vergleichsgruppe, der sie bei einer Regelbeurteilung zugeordnet worden
wären, wenn sie schon zum Stichtag der Regelbeurteilung Angehörige der
Vergleichsgruppe gewesen wären.
Ob eine Beurteilung
abzugeben ist, bestimmt die für die vorgesehene Auswahlentscheidung zuständige
Behörde nach Maßgabe der folgenden Grundsätze.
3.2.3.1
Bei Versetzungen gilt beim Wechsel der Dienstbehörde oder des Dienstherrn die
letzte Beurteilung als Versetzungsbeurteilung, soweit diese zum Zeitpunkt der
Versetzung nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Andernfalls ist die letzte
Regelbeurteilung um eine Feststellung zu ergänzen, ob sich zwischenzeitlich
Abweichungen von den Bewertungen dieser Regelbeurteilung ergeben haben. Eine
Feststellung erfolgt auf einem Formblatt (Anlage B).
3.2.3.2
Vor Entscheidungen über eine Beförderung soll eine Beurteilung erstellt werden,
wenn die Beamtin/der Beamte nach der letzten Beurteilung befördert worden ist
(verbrauchte Beurteilung) und sie/er dies wünscht, wobei auf die
dienstrechtlichen Folgen hinzuweisen ist.
3.2.3.3
Auf Antrag werden Beschäftigte, deren Beurlaubung oder volle Freistellung an
dem Beurteilungsstichtag oder nächsten Regelbeurteilungsstichtag, der dem
Beginn der Beurlaubung oder vollen Freistellung folgt, noch andauert, mit
Beginn der Beurlaubung oder vollen Freistellung beurteilt, wenn sie seit ihrer
letzten Beurteilung wenigstens ein Jahr Dienst geleistet haben.
3.2.4
Beurteilungen während der Probezeit gemäß § 25 a LBG NRW
Beamtinnen und Beamte, denen gemäß § 25 a LBG NRW
ein Amt mit leitender Funktion auf Probe übertragen worden ist, sind vor Ablauf
der Probezeit zu beurteilen, ob sie sich in der Probezeit hinsichtlich ihrer
Eignung für die Führungsposition bewährt oder nicht bewährt haben. Die
Beurteilung ist als vereinfachte Beurteilung gemäss Anlage C
durchzuführen.
3.2.5
Beurteilung von Angestellten im Ministerium
Aus Anlass von Beförderungs- und
Höhergruppierungsentscheidungsmöglichkeiten von Angestellten in die
übertarifliche Vergütungsgruppe I BAT in der Funktion Referent/in und bei der
Gewährung einer außertariflichen Vergütung für angestellte Referatsleiter/innen
können auf freiwilliger Basis auch Angestellte beurteilt werden. Dabei werden
sie mit den vergleichbaren Beamtinnen und Beamten verglichen. Die Beurteilung
gilt – sofern sie nicht verbraucht wird – bis zum nächsten
Regelbeurteilungsstichtag.
4
Verfahren
4.1
Beurteilungsverfahren
Das Beurteilungsverfahren
ist zweistufig und besteht aus Erstbeurteilung und Endbeurteilung. Der
Endbeurteilung geht eine Beurteilerkonferenz voraus.
4.2
Erstellung der Beurteilung, Beurteiler/innen
Die Beurteilung obliegt der
Leiterin/dem Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die/der zu
Beurteilende tätig ist, soweit in der nachstehenden Anlage D nichts anderes
geregelt ist.
Für Beurteilungen ist der
Beurteilungsbogen (Anlage A) zu verwenden, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist.
4.3
Beurteilungsgespräch und Aufgabenbeschreibung
4.3.1
Zu Beginn des Beurteilungsverfahrens führt die Erstbeurteilerin/der
Erstbeurteiler mit der/dem zu Beurteilenden ein Beurteilungsgespräch. Die
Endbeurteilerin/der Endbeurteiler bestimmt unter Berücksichtigung der vorgesehenen
Beurteilungsstichtage den Zeitpunkt, bis zu dem die Beurteilungsgespräche
geführt werden müssen.
4.3.2
In einem Beurteilungsgespräch zwischen Erstbeurteilerin/Erstbeurteiler und zu
Beurteilender/Beurteilendem erfolgt ein Austausch über eine vorläufige
Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistungen sowie über
Fortbildungs- und Personalentwicklungswünsche, ohne dass in diesem Gespräch
schon Aussagen über die vorgesehene Benotung getroffen werden.
Die/der zu Beurteilende soll in dem
Beurteilungsgespräch die Möglichkeit erhalten, solche Sachverhalte darzulegen,
die für die Beurteilung wichtig erscheinen.
4.3.3
Die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler bestätigen unter Angabe des Datums,
dass das Beurteilungsgespräch stattgefunden hat.
4.3.4
Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erstbeurteilerin/der
Erstbeurteiler ihren/seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, kann
die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler eine/n andere/n geeignete/n Vorgesetzte/n
der/des zu Beurteilenden zur Erstbeurteilerin/zum Erstbeurteiler bestimmen,
die/der in der Lage sein muss, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über
die/den zu Beurteilenden zu bilden. Einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige
Einblicke in die Arbeit reichen nicht aus.
4.3.5
Grundlage der Leistungsbeurteilung (Nr. 5.1) ist eine Aufgabenbeschreibung. Die
Aufgabenbeschreibung soll die Aufgaben, die den Aufgabenbereich im
Beurteilungszeitraum prägten (einschließlich übertragener Sonderaufgaben und
Projektgruppen) aufführen. Die zu Beurteilenden sind an der Zusammenstellung zu
beteiligen.
4.3.6
Die Aufgabenbeschreibung soll den besonderen Bezug zu den zu beurteilenden
Leistungsmerkmalen erkennen lassen. Es sollen in der Regel nicht mehr als fünf
Aufgaben benannt werden. Arbeitsplatzbeschreibungen und
Geschäftsverteilungspläne können zu Grunde gelegt werden. Werturteile über
die/den zu Beurteilende/n oder Angaben über die zur Aufgabenerfüllung für
notwendig erachteten Qualifikationen oder Kenntnisse sind zu vermeiden.
4.4
Bildung von Vergleichsmaßstäben
Im Anschluss an die
Beurteilungsgespräche sind einheitliche Vergleichsmaßstäbe für untereinander
abgestufte und vergleichbare Beurteilungen (Beurteilungsmaßstäbe) zu bilden.
Die Bildung der Beurteilungsmaßstäbe
obliegt der Endbeurteilerin/dem Endbeurteiler. Sie/er lässt sich dabei in
geeigneter Weise von den Erstbeurteilern/innen und den höheren Vorgesetzten
beraten. Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, sich an der
Maßstabsbildung zu beteiligen. Bei Beurteilungskonferenzen mit der Endbeurteilerin/dem Endbeurteiler
(Nr. 4.8) ist sie zu beteiligen.
Die an der
Beurteilerkonferenz Beteiligten sind in besonderer Weise zur Vertraulichkeit
verpflichtet. Die Erörterung personenbezogener Daten ist auf den unbedingt
erforderlichen Umfang zu beschränken.
4.5
Erstbeurteilung
4.5.1
Die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler (s. Anlage D) muss in der Lage
sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu Beurteilende/den zu
Beurteilenden zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke
in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Sie/er beurteilt unabhängig und ist an
Weisungen nicht gebunden.
4.5.2
Sie/er fertigt in Kenntnis der festgelegten Beurteilungsmaßstäbe, an deren
Bildung sie/er beteiligt war, jedoch vorrangig aus ihrer unmittelbaren Kenntnis
der zu Beurteilenden einen Beurteilungsvorschlag zur Bewertung von Leistung und
Befähigung.
4.6
Beurteilungsbeiträge
4.6.1
Ist die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler nicht unmittelbare/r Vorgesetzte/r der/des
zu Beurteilenden, holt sie/er einen Beurteilungsbeitrag der/des Vorgesetzten
ein, der Bestandteil der Beurteilung wird.
4.6.2
Ist die/der zu Beurteilende am Beurteilungsstichtag oder war sie/er während des
Beurteilungszeitraums mindestens sechs Monate abgeordnet (z.B. im Wege des
oberen Durchlaufs), ist durch die Personalstelle bei der Behörde, zu der sie/er
abgeordnet ist oder war, ein Beurteilungsbeitrag einzuholen, der der
Erstbeurteilerin/dem Erstbeurteiler zurVerfügung zu stellen ist.
4.6.3
Wurde die/der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums einem
Projekt/Programm zugewiesen, ist ggf. ein Beurteilungsbeitrag von der Leitung
des Projekts/vom Auftraggeber einzuholen.
4.6.4
Hat die/der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums den Arbeitsplatz
innerhalb der Behörde gewechselt und kann die Erstbeurteilerin/der
Erstbeurteiler die auf dem früheren Arbeitsplatz erbrachten Leistungen nicht
aus eigener Kenntnis beurteilen, so hat sie/er sich die erforderlichen
Kenntnisse z.B. durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu
verschaffen, wenn der Einsatz auf dem früheren Arbeitsplatz während des
Beurteilungszeitraums wenigstens 6 Monate betragen hat. Dies gilt entsprechend,
wenn die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler den Arbeitsplatz gewechselt hat.
Die Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter ist im Beurteilungsformular zu
dokumentieren (Mitzeichnung oder Beurteilungsbeitrag).
4.6.5
Beurteilungsbeiträge werden in die Personalakte aufgenommen und gelten nicht
als zu vernichtende Beurteilungsentwürfe.
4.7
Voten zur Erstbeurteilung
Die jeweilige Führungsebene zwischen Erst- und
Endbeurteilung gibt zur Erstbeurteilung eine Stellungnahme ab, indem entweder
der Erstbeurteilung beigetreten oder ein abweichendes Votum abgegeben wird.
Dabei ist deutlich zu machen, ob die Abweichung (oder die Abweichungen) bei
einzelnen zu beurteilenden Merkmalen auch Auswirkungen auf das Gesamturteil
haben soll.
4.8
Endbeurteilung
Die Endbeurteilerin/der
Endbeurteiler zieht zur Beratung, insbesondere zur Gewinnung und Anwendung
einheitlicher Vergleichsmaßstäbe, weitere Personen und sachkundige Bedienstete,
u.a. als gleichberechtigtes Mitglied die Gleichstellungsbeauftragte, heran
(Beurteilerkonferenz). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerkonferenz mit
dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander
vergleichbare Beurteilungen zu erreichen.
Die Endbeurteilerin/der
Endbeurteiler trifft abschließend das Gesamturteil, indem sie/er die Gesamtnote
der Leistungsbeurteilung festsetzt.
Stimmen
Beurteilungsvorschlag und Beurteilung nicht überein, so hat die
Endbeurteilerin/der Endbeurteiler die abweichende Beurteilung zu begründen.
In strittigen Ausnahmefällen
soll dem Endbeurteiler/der Endbeurteilerin die Möglichkeit gegeben werden, auch
den Rat der vorgesetzten Behörde einzuholen.
Die Beurteilung ist zu
datieren und von der Endbeurteilerin/dem Endbeurteiler zu unterzeichnen.
4.9
Sonderregelung für Menschen mit Behinderung gemäß § 2 SGB IX
4.9.1
Bei der Beurteilung der Leistung von Menschen mit Behinderungen i. S. des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind gemäß § 13 Abs. 3 LVO nur etwaige
behinderungsbedingte quantitative Leistungsminderungen zu berücksichtigen.
Qualitative Leistungsmängel werden nicht ausgeglichen.
4.9.2
Die
Personalstelle teilt die bevorstehende Beurteilung eines Menschen mit
Behinderung der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig mit. Dadurch wird es der Schwerbehindertenvertretung
ermöglicht, im Einvernehmen mit der/dem zu Beurteilenden ein vorbereitendes
Gespräch mit der Erstbeurteilerin/dem Erstbeurteiler zu suchen.
4.9.3
Im Beurteilungsgespräch soll zwischen den Beteiligten festgestellt werden,
ob eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderung der Arbeits- und
Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat. Die
Schwerbehindertenvertretung kann auf Wunsch der/des zu Beurteilenden zum
Beurteilungsgespräch hinzugezogen werden. Die Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung ist zu dokumentieren.
4.9.4
Stellen die Beteiligten fest, dass eine Minderung der Arbeits- und
Einsatzfähigkeit bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, so kann die
Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der Bildung von Vergleichsmaßstäben zur Beratung
hinzugezogen werden.
4.10
Anhörung
Wenn für zu Beurteilende
ungünstig oder nachteilig werdende Tatsachen in die Beurteilung aufgenommen
werden sollen, sind sie zu hören.
4.11
Mitwirkung der Personalstelle
Die
Personalstelle kann bei der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien beraten. Sie
soll darauf hinwirken, dass im Einzelfall notwendige Maßnahmen nach Nr. 4.6.2
und 4.6.4 rechtzeitig vor Beginn des Beurteilungsverfahrens durchgeführt
werden. Die Beurteilungsbeiträge und notwendigen Informationen gem. Nr. 4.6.4
sollen zum Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs vorliegen; zum Zeitpunkt der
Erstellung des Beurteilungsvorschlags müssen sie vorliegen.
5
Beurteilung
5.1
Leistungsbeurteilung
5.1.1
Inhalt der Leistungsbeurteilung
Die Leistungsbeurteilung
bewertet die im Rahmen von Zielvereinbarungen oder Vorgaben erbrachten
Arbeitsergebnisse.
5.1.2
Leistungsmerkmale
Die
dienstlichen Leistungen sind nach folgenden Leistungsmerkmalen zu bewerten:
- Arbeitsweise,
- Arbeitsorganisation,
- Arbeitseinsatz,
- Arbeitsgüte,
- Arbeitserfolg,
- Soziale Kompetenz,
- Führungsverhalten.
Sind keine Führungsaufgaben
übertragen, ist das Leistungsmerkmal Führungsverhalten im Formblatt zu
streichen.
5.1.3
Bewertung der Leistungsmerkmale
Für jedes Merkmal ist zu prüfen,
inwieweit die zu Beurteilende/der zu Beurteilende im Beurteilungszeitraum den
Anforderungen des im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages übertragenen
(statusrechtlichen) Amtes bzw. der übertragenen Funktion unter Berücksichtigung
der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufgaben entsprochen hat. Das
Ergebnis ist nach dem Beurteilungsmaßstab in Punkten zu bewerten.
Für die Bewertung der
Merkmale und die Bildung der Gesamtnote sind folgende Punktwerte zu verwenden:
Entspricht nicht den
Anforderungen 1
Punkt,
entspricht im Allgemeinen den
Anforderungen 2
Punkte,
entspricht voll den
Anforderungen 3
Punkte
übertrifft die Anforderungen 4
Punkte,
übertrifft die Anforderungen
in besonderem Maße 5 Punkte.
Zwischenbewertungen sind
nicht zulässig.
Eine aussagefähige
Beurteilung ist nur zu erreichen, wenn die Leistungsmerkmale differenziert
unter umfassender Nutzung der Punktewerteskala bewertet werden.
5.1.4
Gesamtnote
Die Leistungsbewertung
schließt mit einer Gesamtnote ab.
Die
Gesamtnote ist aus der Bewertung der Leistungsmerkmale unter Würdigung ihrer
Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten
festzusetzen. Wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Leistungsmerkmale kann
der Punktwert kein arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen
Leistungsmerkmale sein.
5.2
Befähigungsbeurteilung
5.2.1
Inhalt der Befähigungsbeurteilung
In der
Befähigungsbeurteilung werden die im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten
und Fachkenntnisse dargestellt und beurteilt, die für die weitere dienstliche
Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind. Die Aussagen in der
Befähigungsbeurteilung fließen in den Verwendungsvorschlag ein.
5.2.2
Ausprägungsgrade
- Die Befähigungsmerkmale
sind nach den Ausprägungsgraden
- schwächer ausgeprägt
- gut ausgeprägt
- stärker ausgeprägt
- besonders stark ausgeprägt
zu bewerten.
Befähigungsmerkmale, die nicht beobachtet werden können, sind im Formblatt zu
streichen.
Eine Gesamtbewertung ist
nicht vorzunehmen.
5.3
Gesamturteil
Aus der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und aus
der Befähigungsbeurteilung ist ein Gesamturteil zu bilden, dem die Notenskala
der Nummer 5.1.3 zugrunde zu legen ist. Auf eine verbale Bewertung ist zu
verzichten.
5.4
Richtsatzorientierung
Um eine einheitliche
Anwendung des Beurteilungsmaßstabs sicherzustellen, sollen bei
Regelbeurteilungen bei der Festlegung des Gesamturteils durch den/die
Endbeurteiler/in als Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen)
berücksichtigt werden. Die Richtsätze geben nur Anhaltspunkte für eine vor
allem auch im Quervergleich möglichst gerechte Benotung; sie dürfen im
Einzelfall die Zuordnung des jeweils zutreffenden Gesamturteils nicht
verhindern.
Es gelten folgende
Richtsätze:
Gesamturteil 5 Punkte: 10 v. H.
Gesamturteil 4 Punkte: 20 v. H.
Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die
Gesamtzahl der zu Beurteilenden derselben Vergleichsgruppe im Bereich einer
Endbeurteilerin/eines Endbeurteilers.
Ist die Anwendung dieser
Richtsätze nicht möglich, sind die Beurteilungen in Anlehnung an diese
Richtwerte entsprechend zu differenzieren.
5.5
Vergleichsgruppen
Eine Vergleichsgruppe muss
mindestens 30 Personen umfassen. Wird diese Zahl nicht erreicht, soll bei der
Festlegung des Gesamturteils eine Differenzierung angestrebt werden, die sich
an diesen Orientierungsrahmen anlehnt.
Bedingt durch die
unterschiedlichen Fachrichtungen im nachgeordneten Bereich kann im Ausnahmefall
auch eine einzelne Beschäftigte/ein einzelner Beschäftigter eine
Vergleichsgruppe bilden.
Die Bildung der
Vergleichsgruppen obliegt dem Ministerium für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie und erfolgt nach Maßgabe folgender Grundsätze:
- In erster Linie sollen
Beschäftigte derselben Laufbahn (§ 4 Abs.1 LVO) und derselben Besoldungsgruppe
sowie der entsprechenden Vergütungsgruppen eine Vergleichsgruppe bilden;
- stehen nach dem
Stellenplan Beamtinnen und Beamte verschiedener Laufbahnen und entsprechende
Angestellte zueinander in Konkurrenz, können auch Beamtinnen/Beamte derselben
Laufbahngruppe und Beschäftigte derselben Besoldungs- bzw. vergleichbaren
Vergütungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden;
- in Fällen, in denen die
Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund steht (z. B.
Abteilungsleiterinnen bei nachgeordneten Behörden, Referatsleiterinnen,
Referentinnen, Hauptdezernentinnen, Dezernatsleiterinnen, Dezernentinnen),
können auch Angehörige derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe bilden.
Beschäftigte, die an der
Regelbeurteilung nicht teilnehmen, sind bei der Bildung der Vergleichsgruppe
nicht mitzuzählen.
Die Zuordnung einer/eines zu
Beurteilenden zu einer Vergleichsgruppe erfolgt unabhängig von der Zeitdauer
der Zugehörigkeit zu dem festgelegten Personenkreis.
5.6
Beurteilungsspiegel
Nach jeder Beurteilungsmaßnahme
(Regelbeurteilung) wird ein Beurteilungsspiegel erstellt, der jeder Beurteilung
innerhalb der Vergleichsgruppe beizufügen und mit in die Personalakte
aufzunehmen ist. Dies gilt nicht soweit die Gefahr der Verletzung
datenschutzrechtlicher Vorschriften besteht.
5.7
Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten
Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die für den
Arbeitsplatz geforderte Vor- und Ausbildung hinausgehen, sind, soweit sie am
Arbeitsplatz beobachtet werden können, darzustellen. Im übrigen werden sie als
eigene Angaben der/des zu Beurteilenden auf Wunsch in die Beurteilung
aufgenommen, sofern sie für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche
Entwicklung von Bedeutung sein können.
5.8
Teilnahme an Lehrgängen, besondere Tätigkeiten, Fortbildungsvorschlag
Die Teilnahme an Lehrgängen,
insbesondere an Fortbildungslehrgängen, der Erwerb von Leistungszeugnissen
während des Beurteilungszeitraumes, die Leitung einer Arbeitsgemeinschaft, eine
Dozenten/Dozentinnen-, Prüfer/Prüferinnen- oder Ausbildungstätigkeit oder -
soweit die/der zu Beurteilende nicht widerspricht - die Tätigkeiten als
Angehörige eines Personalrates oder einer Schwerbehindertenvertretung oder als
soziale(r) Ansprechpartner/in sind ohne Bewertung anzugeben.
5.9
Besondere Interessen, Fortbildung und weitere Verwendung
Besondere Interessen,
Wünsche nach Teilnahme an dienstlicher Fortbildung und Verwendungswünsche
der/des zu Beurteilenden sind zu vermerken. Fortbildungswünsche können an die
dafür zuständige Stelle weitergeleitet werden.
Darüber hinaus erstellt die
Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler einen Verwendungsvorschlag, ohne dass dabei
ein konkreter Arbeitsplatz benannt wird, in dem unter Berücksichtigung der
besonderen Stärken, Neigungen, Interessen und Verwendungswünsche der/des zu
Beurteilenden darzulegen ist, in welchen anderen Arbeitsbereichen diese(r) nach
Auffassung der Erstbeurteilerin/ des Erstbeurteilers eingesetzt werden könnte.
6
Bekanntgabe, Besprechung und Verbleib der Beurteilung
6.1
Bekanntgabe der Beurteilung
Die Beurteilung ist
jeder/jedem Beurteilten nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens durch
Übergabe oder Übersendung einer Ablichtung (gegen Empfangsbekenntnis) bekannt
zu geben.
6.2
Besprechung der Beurteilung
Der/dem Beurteilten ist anzubieten,
die Beurteilung zu besprechen und sich den Ablauf des Beurteilungsverfahrens
erläutern zu lassen. Das Gespräch ist grundsätzlich von der
Erstbeurteilerin/dem Erstbeurteiler zu führen. Die/Der Vorgesetzte, die/der ein
von der Erstbeurteilung abweichendes Votum abgegeben hat, hat dieses Votum
gegenüber der/dem Beurteilten zu vertreten. Dies gilt für die
Endbeurteilerin/den Endbeurteiler entsprechend.
6.3
Verbleib der Beurteilung
Die Beurteilung,
Beurteilungsbeiträge sowie schriftliche Gegenäußerungen sind zu den
Personalakten zu nehmen; Entwürfe und Notizen sind zu vernichten.
7
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit
sofortiger Wirkung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt der Runderlass des Ministeriums für
Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 8. März 1999 –
132-5723 (MBl. NRW. S. 576) außer Kraft.
Anlagen: